Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und unserem Vertragspartner (im Folgenden Käufer genannt) ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Für Monteurleistungen gelten darüber hinaus unsere Bedingungen für die Entsendung von Monteuren.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für den Fall, dass unsere Auftragsbestätigung als Angebot anzusehen sein sollte.
2. Bei Online-Bestellungen erklärt der Kunde mit der Betätigung des „Bestellen“-Feldes verbindlich, die von ihm gewählte Ware im „Warenkorb“ erwerben zu wollen. Der Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir die Bestellung durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annehmen. Bei elektronischen Bestellungen bestätigen wir den Zugang der Bestellung automatisch. Diese Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung im vorgenannten Sinne dar.
3. Abbildungen und Zeichnungen in Angeboten, Prospekten, Katalogen und dem Internetauftritt dienen nicht der Festlegung der Eigenschaften der Kauf-
sache; sie geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Gewichts-, Maß-, Leistungs- und sonstige Angaben im Internetauftritt sind als annähernde Werte zu verstehen. Wir behalten uns handelsübliche Abweichungen vor.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang
1. Wird für uns nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch aufgrund ungünstiger Vermögens- oder Liquiditätslage des Käufers gefährdet ist, etwa im Falle des Scheck- oder Wechselprotestes, so sind wir berechtigt, von dem Käufer vor Lieferung Sicherheit für die Gegenleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
2. Versandvorschriften sind uns mit der Bestellung mitzuteilen, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach unserem Ermessen zu versenden.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr bereits ab Mitteilung der Versandbereitschaft über. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, die Ware auf Wunsch und Kosten des Käufers zu versichern.
5. Auf Wunsch und Kosten des Käufers versichern wir die Sendung gegen Transportschäden.
6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so lagern wir die Ware auf seine Kosten; die Lagergebühr beträgt ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages pro Monat. Diese Lagerkosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Käufer ein geringerer Kostenaufwand nachgewiesen wird.
7. Für bauseitige Maßnahmen zum Ein- oder Ausbringen von Maschinen und Geräten ist deren Käufer verantwortlich. Für das Ausbringen von Gebrauchtmaschinen, die wir übernehmen, ist deren Verkäufer verantwortlich.
8. Bei Transportschäden ist der Käufer verpflichtet, die Aufnahme des Sachverhalts durch die zuständigen Stellen unverzüglich zu veranlassen.
§ 4 Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben. Wir informieren den Käufer - soweit möglich - über Beginn und Ende derartiger Hindernisse.
4. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt, dass unser Lieferant uns rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert. Sollte ein bestellter Artikel nicht wie bestellt lieferbar sein, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Dies setzt voraus, dass wir einen entsprechenden Deckungsvertrag geschlossen haben und ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wurden. In diesem Fall informieren wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstatten dem Käufer eventuell bereits geleistete Zahlungen unverzüglich.
§ 4 b Geräteverwertung/Entsorgung
Unsere Preise schließen die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten nicht ein. Der Nutzer übernimmt die Entsorgungspflichten selbst. Falls gewünscht, organisieren wir nach Vereinbarung die Rücknahme und Wiederverwertung/ Entsorgung der von uns vertriebenen Geräte gegen Erstattung der anfallenden Kosten. In den Fällen, in denen wir bei registrierten Herstellern Geräte zukaufen, müssen die Endverwender diese entweder den öffentlichen Sammelcontainern zuführen oder sie an die registrierten Hersteller zurückgeben.
§ 5 Haftung für Mängel der Lieferung/Leistung
1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelanzeigen haben schriftlich zu erfolgen. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei.
2. Ist die Kaufsache mangelhaft und beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Wir können in diesem Fall erst in Anspruch genommen werden, wenn der Käufer die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos gerichtlich geltend gemacht haben. Der Käufer ist verpflichtet, uns von der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche unverzüglich zu informieren und bei sämtlichen Vereinbarungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen unsere Zustimmung einzuholen.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir - vorbehaltlich § 5.1 und 5.2 - nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Daneben kann der Käufer Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 verlangen.
5. Soweit nicht vorstehend in § 5 etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen Sachmängeln, die durch einen
Werner Grunert GmbH
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Greschbachstraße 11 Postfach 410370 Tel. 0721/6286-0 info@grunert.de
76229 Karlsruhe 76203 Karlsruhe Fax 0721/6286-30 www.grunert.de
unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
7. Ist der Endkunde Verbraucher und macht er Mängel geltend, finden § 5.2 bis 5.5 keine Anwendung auf im Rahmen des Lieferregresses nach § 478 BGB bestehende Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB, Rücktritt oder Minderung. Für den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 Abs. 2 BGB findet darüber hinaus § 5.5 keine Anwendung.
8. Für Mängel gebrauchter Maschinen oder Teile haften wir nach § 6.2. Im Übrigen stehen dem Kunden wegen etwaiger Mängel dieser gebrauchten Maschinen oder Teile keinerlei Ansprüche zu.
§ 6 Haftung
1. Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
2. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall haften wir nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach deren Maßgabe. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
3. Die Begrenzung nach § 6.1 und 6.2 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der Preis versteht sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, ab Werk (INCOTERMS 2000) ausschließlich Verpackung, Transport, Aufstellung und Versicherung, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen ihrer Vereinbarung und der jeweiligen Lieferung mehr als 2 Monate liegen und wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen, und nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Die Kostenänderungen werden wir auf Verlangen des Kunden nachweisen.
3. Unsere Rechnungen sind mit ihrem Eingang beim Käufer ohne Skonto und sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Ist Skonto ausdrücklich vereinbart, so kürzen Gutschriften den skontierfähigen Betrag.
4. Zahlungen des Käufers tilgen in Höhe ihres Betrages die jeweils älteste offene Forderung.
5. Akzeptieren wir Zahlung durch Wechsel oder Schecks, so erfolgt diese erfüllungshalber vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung des Diskonts und aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage des Wechsel bzw. Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wird für uns nach Ausstellung des Wechsels erkennbar, dass unser Anspruch aufgrund ungünstiger Vermögens- oder Liquiditätslage des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung zu verlangen.
6. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines Gegenanspruchs, der nicht auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht, steht dem Käufer nicht zu. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.
5. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.
§ 8 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug werden gewährte Rabatte hinfällig.
2. Befindet sich der Käufer mit einer Forderung, die mindestens 20 % unserer Forderungen gegen den Käufer beträgt, seit mehr als vier Wochen in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen.
3. Treten wir nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen nicht vollständiger Begleichung des Kaufpreises vom Kaufvertrag zurück, hat der Käufer den Liefergegenstand auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Der Käufer ist verpflichtet, uns die im Kaufpreis nicht enthaltenen Transport-, Montage- und Demontagekosten zu ersetzen, sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu entrichten. Wir behalten es uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus diesem Vertragsverhältnis beglichen sind.
2. Vor vollständiger Bezahlung darf der Käufer den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, vermieten, verleihen noch zur Sicherheit übereignen. Verfügt der Käufer dennoch vertragswidrig über den Liefergegenstand, so tritt der Käufer hiermit seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
diesem Vertragsverhältnis in Höhe des Kaufpreises des Liefergegenstands
sicherungshalber an uns ab.
3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Zugriffen Dritter auf diese hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Wird Eigentumsvorbehaltsware in gemieteten Räumen aufgestellt, ist der Käufer verpflichtet, den Vermieter von unserem Eigentumsrecht zu informieren.
5. Der Käufer von Maschinen, an denen der Lieferer noch ein Eigentumsrecht hat, ist verpflichtet, diese Maschinen pfleglich zu behandeln und getrennt von seinen übrigen Waren zu lagern oder als unser Eigentum zu kennzeichnen. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt uns die Ansprüche an die Versicherung sicherungshalber ab. Wir erklären die Rückabtretung an den Käufer mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, sobald der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen an uns erloschen ist. Die Versicherungsgesellschaft ist beim Erwerb von Maschinen und Geräten, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, vom Vorbehaltseigentum zu unterrichten. Policen und Prämienquittungen sind uns auf Verlangen vorzulegen.
6. Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache bleibt in unserem Eigentum. Wird die Vorbehaltsware mit anderer, uns nicht gehörender Ware verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderer, uns nicht gehörender Ware gemäß den §§ 947 f BGB untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung.
Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt er schon jetzt an uns das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Ware unentgeltlich für uns zu verwahren. Für diese Ware gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird Vorbehaltsware von dem Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende, abtretbare Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht oder nur in beschränkter Form zu, so gilt eine entsprechende, nach dieser Rechtsordnung mögliche Sicherung als vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder anderer Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und am Schutz dieser Rechte mitzuwirken und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
§ 10 Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten, insbesondere Name und Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Kunden, werden elektronisch gespeichert und ausschließlich zur Abwicklung des Auftrags genutzt und verarbeitet.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Karlsruhe.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
4. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls Karlsruhe. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 11 Verbindlichkeit des Vertrages
Die Gültigkeit des Vertrages bleibt durch etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bedingungen unberührt.

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und unserem Vertragspartner (im Folgenden Käufer genannt) ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

3. Für Monteurleistungen gelten darüber hinaus unsere Bedingungen für die Entsendung von Monteuren.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für den Fall, dass unsere Auftragsbestätigung als Angebot anzusehen sein sollte.

2. Bei Online-Bestellungen erklärt der Kunde mit der Betätigung des „Bestellen“-Feldes verbindlich, die von ihm gewählte Ware im „Warenkorb“ erwerben zu wollen. Der Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir die Bestellung durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annehmen. Bei elektronischen Bestellungen bestätigen wir den Zugang der Bestellung automatisch. Diese Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung im vorgenannten Sinne dar.

3. Abbildungen und Zeichnungen in Angeboten, Prospekten, Katalogen und dem Internetauftritt dienen nicht der Festlegung der Eigenschaften der Kauf-

sache; sie geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Gewichts-, Maß-, Leistungs- und sonstige Angaben im Internetauftritt sind als annähernde Werte zu verstehen. Wir behalten uns handelsübliche Abweichungen vor.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang

1. Wird für uns nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch aufgrund ungünstiger Vermögens- oder Liquiditätslage des Käufers gefährdet ist, etwa im Falle des Scheck- oder Wechselprotestes, so sind wir berechtigt, von dem Käufer vor Lieferung Sicherheit für die Gegenleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

2. Versandvorschriften sind uns mit der Bestellung mitzuteilen, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach unserem Ermessen zu versenden.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr bereits ab Mitteilung der Versandbereitschaft über. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, die Ware auf Wunsch und Kosten des Käufers zu versichern.

5. Auf Wunsch und Kosten des Käufers versichern wir die Sendung gegen Transportschäden.

6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so lagern wir die Ware auf seine Kosten; die Lagergebühr beträgt ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages pro Monat. Diese Lagerkosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Käufer ein geringerer Kostenaufwand nachgewiesen wird.

7. Für bauseitige Maßnahmen zum Ein- oder Ausbringen von Maschinen und Geräten ist deren Käufer verantwortlich. Für das Ausbringen von Gebrauchtmaschinen, die wir übernehmen, ist deren Verkäufer verantwortlich.

8. Bei Transportschäden ist der Käufer verpflichtet, die Aufnahme des Sachverhalts durch die zuständigen Stellen unverzüglich zu veranlassen.

§ 4 Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben. Wir informieren den Käufer - soweit möglich - über Beginn und Ende derartiger Hindernisse.

4. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt, dass unser Lieferant uns rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert. Sollte ein bestellter Artikel nicht wie bestellt lieferbar sein, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Dies setzt voraus, dass wir einen entsprechenden Deckungsvertrag geschlossen haben und ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wurden. In diesem Fall informieren wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstatten dem Käufer eventuell bereits geleistete Zahlungen unverzüglich.

§ 4 b Geräteverwertung/Entsorgung

Unsere Preise schließen die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten nicht ein. Der Nutzer übernimmt die Entsorgungspflichten selbst. Falls gewünscht, organisieren wir nach Vereinbarung die Rücknahme und Wiederverwertung/ Entsorgung der von uns vertriebenen Geräte gegen Erstattung der anfallenden Kosten. In den Fällen, in denen wir bei registrierten Herstellern Geräte zukaufen, müssen die Endverwender diese entweder den öffentlichen Sammelcontainern zuführen oder sie an die registrierten Hersteller zurückgeben.

§ 5 Haftung für Mängel der Lieferung/Leistung

1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelanzeigen haben schriftlich zu erfolgen. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei.

2. Ist die Kaufsache mangelhaft und beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Wir können in diesem Fall erst in Anspruch genommen werden, wenn der Käufer die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos gerichtlich geltend gemacht haben. Der Käufer ist verpflichtet, uns von der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche unverzüglich zu informieren und bei sämtlichen Vereinbarungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen unsere Zustimmung einzuholen.

3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir - vorbehaltlich § 5.1 und 5.2 - nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Daneben kann der Käufer Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 verlangen.

5. Soweit nicht vorstehend in § 5 etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen Sachmängeln, die durch einen

Werner Grunert GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Greschbachstraße 11 Postfach 410370 Tel. 0721/6286-0 info@grunert.de

76229 Karlsruhe 76203 Karlsruhe Fax 0721/6286-30 www.grunert.de

unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

7. Ist der Endkunde Verbraucher und macht er Mängel geltend, finden § 5.2 bis 5.5 keine Anwendung auf im Rahmen des Lieferregresses nach § 478 BGB bestehende Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB, Rücktritt oder Minderung. Für den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 Abs. 2 BGB findet darüber hinaus § 5.5 keine Anwendung.

8. Für Mängel gebrauchter Maschinen oder Teile haften wir nach § 6.2. Im Übrigen stehen dem Kunden wegen etwaiger Mängel dieser gebrauchten Maschinen oder Teile keinerlei Ansprüche zu.

§ 6 Haftung

1. Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

2. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall haften wir nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach deren Maßgabe. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

3. Die Begrenzung nach § 6.1 und 6.2 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Preis versteht sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, ab Werk (INCOTERMS 2000) ausschließlich Verpackung, Transport, Aufstellung und Versicherung, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen ihrer Vereinbarung und der jeweiligen Lieferung mehr als 2 Monate liegen und wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder

Materialpreisänderungen, und nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Die Kostenänderungen werden wir auf Verlangen des Kunden nachweisen.

3. Unsere Rechnungen sind mit ihrem Eingang beim Käufer ohne Skonto und sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Ist Skonto ausdrücklich vereinbart, so kürzen Gutschriften den skontierfähigen Betrag.

4. Zahlungen des Käufers tilgen in Höhe ihres Betrages die jeweils älteste offene Forderung.

5. Akzeptieren wir Zahlung durch Wechsel oder Schecks, so erfolgt diese erfüllungshalber vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung des Diskonts und aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage des Wechsel bzw. Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wird für uns nach Ausstellung des Wechsels erkennbar, dass unser Anspruch aufgrund ungünstiger Vermögens- oder Liquiditätslage des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung zu verlangen.

6. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines Gegenanspruchs, der nicht auf dem gleichen

Vertragsverhältnis beruht, steht dem Käufer nicht zu. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.

5. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.

§ 8 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug werden gewährte Rabatte hinfällig.

2. Befindet sich der Käufer mit einer Forderung, die mindestens 20 % unserer Forderungen gegen den Käufer beträgt, seit mehr als vier Wochen in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen.

3. Treten wir nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen nicht vollständiger Begleichung des Kaufpreises vom Kaufvertrag zurück, hat der Käufer den Liefergegenstand auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Der Käufer ist verpflichtet, uns die im Kaufpreis nicht enthaltenen Transport-, Montage- und Demontagekosten zu ersetzen, sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu entrichten. Wir behalten es uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus diesem Vertragsverhältnis beglichen sind.

2. Vor vollständiger Bezahlung darf der Käufer den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, vermieten, verleihen noch zur Sicherheit übereignen. Verfügt der Käufer dennoch vertragswidrig über den Liefergegenstand, so tritt der Käufer hiermit seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus

diesem Vertragsverhältnis in Höhe des Kaufpreises des Liefergegenstands

sicherungshalber an uns ab.

3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Zugriffen Dritter auf diese hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Wird Eigentumsvorbehaltsware in gemieteten Räumen aufgestellt, ist der Käufer verpflichtet, den Vermieter von unserem Eigentumsrecht zu informieren.

5. Der Käufer von Maschinen, an denen der Lieferer noch ein Eigentumsrecht hat, ist verpflichtet, diese Maschinen pfleglich zu behandeln und getrennt von seinen übrigen Waren zu lagern oder als unser Eigentum zu kennzeichnen. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt uns die Ansprüche an die Versicherung sicherungshalber ab. Wir erklären die Rückabtretung an den Käufer mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, sobald der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen an uns erloschen ist. Die Versicherungsgesellschaft ist beim Erwerb von Maschinen und Geräten, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, vom Vorbehaltseigentum zu unterrichten. Policen und Prämienquittungen sind uns auf Verlangen vorzulegen.

6. Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache bleibt in unserem Eigentum. Wird die Vorbehaltsware mit anderer, uns nicht gehörender Ware verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderer, uns nicht gehörender Ware gemäß den §§ 947 f BGB untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung.

Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt er schon jetzt an uns das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Ware unentgeltlich für uns zu verwahren. Für diese Ware gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird Vorbehaltsware von dem Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende, abtretbare Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

7. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht oder nur in beschränkter Form zu, so gilt eine entsprechende, nach dieser Rechtsordnung mögliche Sicherung als vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder anderer Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und am Schutz dieser Rechte mitzuwirken und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

§ 10 Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten, insbesondere Name und Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Kunden, werden elektronisch gespeichert und ausschließlich zur Abwicklung des Auftrags genutzt und verarbeitet.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Karlsruhe.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des

UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls Karlsruhe. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 11 Verbindlichkeit des Vertrages

Die Gültigkeit des Vertrages bleibt durch etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bedingungen unberührt.